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Datenschutz, Informations- & IT-Sicherheit

Rechtslage

Ab dem 25. Mai 2018 wird die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angewendet, ebenfalls zeitgleich auch das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG nF) und die entsprechenden Landesdatenschutzgesetze.

Hinzugekommen ist am 01.12.2021 das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), welches die Datenschutzaspekte des Telekommunikationsgesetzes , des Telemediengesetzes sowie die nationale Umsetzung der EU-ePrivacy-Richtlinie vereint.

Neben der Verschärfung des Datenschutzes drohen sehr hohe Strafen bei Verstößen für das Top-Management von bis zu 20 Mio. € / bis zu 4% des weltweiten Umsatzes, sowie Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Die DS-GVO spricht von "abschreckenden" Strafen.

Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) schützt Ihre wertvollen Informationen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen.

Datenschutzbeauftragter

Ab zwanzig Unternehmens-Mitarbeitern (inkl. GF, Praktikanten, Studenten etc.), die ständig mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Kontakt haben – unter bestimmten Umständen bereits ohne Mindestmitarbeiteranzahl – muss ein Datenschutzbeauftragter (DSB) bestellt werden. Dieser wird den Behörden entsprechend bekanntgegeben.

Ein interner DSB darf keinen Interessenskonflikt mit seiner üblichen betrieblichen Funktion haben, d.h. es darf nicht ein Mitglied der Geschäftsführung, Leiter IT, Leiter Marketing, Leiter Vertrieb etc. und auch kein Angehöriger der beispielhaft genannten Funktion als DSB bestellt werden. Der entsprechende Mitarbeiter genießt einen besonderen Kündigungsschutz, ähnlich wie ein Betriebsrat.

Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten ist zulässig und für ein Unternehmen auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages wesentlich flexibler und für die meisten KMUs günstiger.

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